LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2018
L 18 AS 884/18 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 Buchst. b); SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 609/18

Rücknahme von LeistungsbewilligungenAnspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer KlageAnspruch eines EU-BürgersWirkung eines LeistungsausschlussesFolgenabwägung in einem Eilverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2018 - Aktenzeichen L 18 AS 884/18 B ER

DRsp Nr. 2018/7772

Rücknahme von Leistungsbewilligungen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Anspruch eines EU-Bürgers Wirkung eines Leistungsausschlusses Folgenabwägung in einem Eilverfahren

1. Der Vorbehalt des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2b SGB II gilt nicht für Leistungen nach dem SGB XII. 2. Zudem bestehen auch erhebliche Zweifel, ob der vom Gesetzgeber insoweit als Klarstellung gedachte (parallele) Leistungsausschluss in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII grundgesetzkonform ist. 3. Bei der Folgenabwägung in einem Eilverfahren ist jedoch zu beachten, dass die durch eine Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen bewirkte erhebliche Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden kann und der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er entsteht.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. April 2018 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Rücknahme der Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 angeordnet hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;