BSG - Urteil vom 16.01.1991
6 RKa 10/90
Normen:
BGB § 196 Abs. 1, § 198, § 201 ; RVO § 368n Abs. 5 ; SGB I § 45 Abs. 1 ; SGB IV § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 2 ; SGB V § 106 ; SGB X § 45 Abs. 1, § 113 Abs. 1, § 50 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BSGE 68, 97
NJW 1992, 1588
SozR 3-2500 § 106 Nr. 4
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz,

Rücknahme von Honorarbescheiden nach § 45 SGB X, Verjährung bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

BSG, Urteil vom 16.01.1991 - Aktenzeichen 6 RKa 10/90

DRsp Nr. 1998/7864

Rücknahme von Honorarbescheiden nach § 45 SGB X, Verjährung bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

1. Den Einschränkungen des § 45 SGB X unterliegt die Rücknahme eines Honorarbescheides jedenfalls insoweit nicht, als dem Kassen(zahn)arzt die vorab bezahlten Honorare durch die spätere Überprüfung der Wirtschaftlichkeit seiner Leistungen gekürzt werden.2. In zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der ordnungsgemäßen Abrechnung verjährt der gegen den Kassen(zahn)arzt gerichtete Anspruch auf Überprüfung der Wirtschaftlichkeit seiner Leistungen ebenso wie ein daraus resultierender Rückforderungsanspruch. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 196 Abs. 1, § 198, § 201 ; RVO § 368n Abs. 5 ; SGB I § 45 Abs. 1 ; SGB IV § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 2 ; SGB V § 106 ; SGB X § 45 Abs. 1, § 113 Abs. 1, § 50 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um Honorarkürzungen, die gegenüber dem Kläger hinsichtlich der Quartale 11/83 bis 1/84 erfolgten.