BSG - Beschluss vom 17.11.2008
B 11 AL 87/08 B
Normen:
SGB X § 45 Abs. 4 Satz 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 6/08
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 AL 371/04

Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Beginn der Jahresfrist

BSG, Beschluss vom 17.11.2008 - Aktenzeichen B 11 AL 87/08 B

DRsp Nr. 2009/6135

Rücknahme eines Verwaltungsaktes, Beginn der Jahresfrist

Die Kenntnis des für die Rücknahme zuständigen Sachbearbeiters der Behörde bzw des Leistungsträgers ist im Rahmen des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ausschlaggebend. Auf die Kenntnis durch einen Außendienstmitarbeiter kommt es nicht an. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Mai 2008 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 4 Satz 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.

"Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 letzter Halbsatz SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn er in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Dazu gehört auch die Darlegung, inwiefern das Berufungsurteil auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 31; § 160a Nr 36; SozR 3-1500 § 160a Nr 4; stRspr).