LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.06.2018
L 21 R 908/16
Normen:
SGB X § 45 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 800/15

Rücknahme eines RentenbescheidesGrobe Fahrlässigkeit eines BegünstigtenBesonders schwere SorgfaltspflichtverletzungZutreffende Angaben im Verwaltungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.06.2018 - Aktenzeichen L 21 R 908/16

DRsp Nr. 2018/10937

Rücknahme eines Rentenbescheides Grobe Fahrlässigkeit eines Begünstigten Besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung Zutreffende Angaben im Verwaltungsverfahren

1. Grobe Fahrlässigkeit - in Bezug auf einen begünstigenden Bescheid - ist gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, wobei ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist.2. Eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung liegt vor, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt werden und daher nicht beachtet wird, was jedem einleuchten muss.3. Grundsätzlich besteht kein Anlass, einen Verwaltungsakt des Näheren auf Richtigkeit zu überprüfen, wenn im Verwaltungsverfahren zutreffende Angaben gemacht worden sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 15.07.2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Versicherten für das Berufungsverfahren dem Grunde nach. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 3;

Tatbestand

Der Versicherte ist der Sohn und Rechtsnachfolger des am 00.00.2017 verstorbenen Q (im Folgenden: Versicherter). Er wendet sich gegen die Rücknahme eines Rentenbescheides und die damit verbundene Erstattung.