LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.06.2013
L 1 R 208/12
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 38; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 90211/10

Rücknahme eines Rentenbescheides und Erstattung von Rentenleistungen nach einer fehlerhaften Übertragung von Rentenanwartschaften im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich; Vertrauensschutz und Obliegenheiten des Betroffenen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen L 1 R 208/12

DRsp Nr. 2013/22501

Rücknahme eines Rentenbescheides und Erstattung von Rentenleistungen nach einer fehlerhaften Übertragung von Rentenanwartschaften im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich; Vertrauensschutz und Obliegenheiten des Betroffenen

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 12. April 2012 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 39 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB X § 38; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 50 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seines Rentenbescheides und die Erstattung von Rentenleistungen nach einer fehlerhaften Übertragung von Rentenanwartschaften im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich.