LSG Bayern - Beschluss vom 16.04.2009
L 3 U 436/07
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 U 46/06

Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts nach Geltendmachung einer Verschlimmerung der Folgen eines Arbeitsunfalls

LSG Bayern, Beschluss vom 16.04.2009 - Aktenzeichen L 3 U 436/07

DRsp Nr. 2009/28144

Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts nach Geltendmachung einer Verschlimmerung der Folgen eines Arbeitsunfalls

Nach § 44 SGB X ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass beim Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (hier: bei der Geltendmachung der Verschlimmerung von Unfallfolgen). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 28.11.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig sind die Folgen eines Arbeitsunfalles im März 1963.