OVG Sachsen - Urteil vom 16.02.2011
1 A 135/09
Normen:
BAföG § 1; BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 27 Abs. 1; BAföG § 28 Abs. 2; BAföG § 28 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 138; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 163; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 25.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 79/06

Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides zur Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei Nichtvorliegen von Vertrauensschutz i.S.d. § 45 Abs. 2 SGB X; Anrechnung eines rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens nach § 27 Abs. 1 BAföG bei einer Übertragung des Vermögens an Dritte vor Ausbildungsbeginn ohne Erhalt einer gleichwertigen Gegenleistung

OVG Sachsen, Urteil vom 16.02.2011 - Aktenzeichen 1 A 135/09

DRsp Nr. 2011/8495

Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides zur Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bei Nichtvorliegen von Vertrauensschutz i.S.d. § 45 Abs. 2 SGB X; Anrechnung eines rechtsmissbräuchlich übertragenen Vermögens nach § 27 Abs. 1 BAföG bei einer Übertragung des Vermögens an Dritte vor Ausbildungsbeginn ohne Erhalt einer gleichwertigen Gegenleistung

Eine unentgeltliche, rechtsgrundlose Vermögensverschiebung (objektives Element) vor der Beantragung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie in der Absicht erfolgt, die Anrechnung von Vermögen im nachfolgenden Bewilligungszeitraum zu vermeiden (subjektives Element).

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Juni 2006 - 5 K 79/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 1; BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 27 Abs. 1; BAföG § 28 Abs. 2; BAföG § 28 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 138; BGB § 158 Abs. 2; BGB § 163; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 3;

Tatbestand

Die 1980 geborene Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Ausbildungsförderung und die Rückforderung von ausgekehrten Fördermitteln.