1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 5.5.2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte einen Bescheid zurückgenommen hat, in dem sie die Sozialversicherungsfreiheit der Tätigkeit der Klägerin festgestellt hatte.
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