LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.09.2010
L 5 KR 121/09
Normen:
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 45; SGB X § 49;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 40/07

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts; Zulässigkeit der Nachholung der Ermessensausübung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen L 5 KR 121/09

DRsp Nr. 2010/18981

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts; Zulässigkeit der Nachholung der Ermessensausübung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. § 49 SGB X greift nicht ein, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt nicht im Zusammenhang mit einem von einem Dritten angestrengten Widerspruchsverfahren oder sozialgerichtlichen Verfahren aufgehoben wird. 2. Hat die Verwaltung in einem Bescheid nach § 45 SGB X kein Ermessen ausgeübt, kann die Ermessensausübung nicht nach § 41 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 2 SGB X während des Klageverfahrens nachgeholt werden.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 5.5.2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 2; SGB X § 41 Abs. 2; SGB X § 45; SGB X § 49;

Tatbestand:

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Beklagte einen Bescheid zurückgenommen hat, in dem sie die Sozialversicherungsfreiheit der Tätigkeit der Klägerin festgestellt hatte.