Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2008 aufgehoben.
Die Bescheide vom 10. August 2007, vom 21. August 2007, soweit dieser einen Nachzahlungsbetrag vorläufig einbehalten hat, sowie vom 23. August 2007, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2008, werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob ein gegenüber der Klägerin ergangener Rentenbescheid teilweise aufgehoben werden kann und diese für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2007 bzw. bis 31. Dezember 2005 überzahlte Hinterbliebenenrente in Höhe von 2.901,27 EUR zurückzahlen muss.
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