LSG Bayern - Urteil vom 20.05.2009
L 13 R 10/09
Normen:
SGB X § 43; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 277/08

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im Sozialverwaltungsverfahren; Zulässigkeit der Umdeutung in eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

LSG Bayern, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen L 13 R 10/09

DRsp Nr. 2009/26614

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im Sozialverwaltungsverfahren; Zulässigkeit der Umdeutung in eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

Jedenfalls dann, wenn neben der Änderung der Rechtsgrundlage noch Begründungen zu weiteren Änderungen vorgenommen werden müssen, scheidet eine Umdeutung eines auf § 45 SGB X gestützten Bescheides in einen nach § 48 SGB X aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Bescheide vom 10. August 2007, vom 21. August 2007, soweit dieser einen Nachzahlungsbetrag vorläufig einbehalten hat, sowie vom 23. August 2007, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2008, werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 43; SGB X § 45; SGB X § 48; SGB X § 50;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein gegenüber der Klägerin ergangener Rentenbescheid teilweise aufgehoben werden kann und diese für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2007 bzw. bis 31. Dezember 2005 überzahlte Hinterbliebenenrente in Höhe von 2.901,27 EUR zurückzahlen muss.