LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2011
L 3 AS 537/09
Normen:
SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 749/08

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Erledigung des ursprünglichen Rücknahmebescheides; Beginn der Jahresfrist

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2011 - Aktenzeichen L 3 AS 537/09

DRsp Nr. 2011/22105

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Erledigung des ursprünglichen Rücknahmebescheides; Beginn der Jahresfrist

1. Für die Frage, ob ein ursprünglicher Bescheid auch ohne dessen ausdrückliche Aufhebung ersetzt wurde und sich gem § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, kommt es nur auf die von dem ersetzenden Bescheid selbst ausgehende Wirkung an. 2. Ein missbräuchliches Sichverschließen vor der Kenntnis ist der Kenntnis nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X gleichzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.09.2009 und die Bescheide des Beklagten vom 13.08.2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.08.2008, modifiziert durch die Bescheide vom 21.10.2011, aufgehoben.

2. Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Rücknahme- und Erstattungsbescheiden.