1. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.09.2009 und die Bescheide des Beklagten vom 13.08.2008 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 13.08.2008, modifiziert durch die Bescheide vom 21.10.2011, aufgehoben.
2. Der Beklagte hat den Klägern ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Rücknahme- und Erstattungsbescheiden.
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