BSG - Urteil vom 07.07.2005
B 3 P 8/04 R
Normen:
SGB X § 45 § 48 Abs. 1 S. 1 ; SGB XI § 14 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 95, 57
NZS 2006, 250
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 3 P 15/03 - 07.05.2004,
SG Schleswig, vom 26.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 P 11/02

Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsaktes

BSG, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen B 3 P 8/04 R

DRsp Nr. 2005/21043

Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsaktes

Bei der Rücknahme eines Pflegegeld bewilligenden Verwaltungsakts wegen Verringerung des Pflegebedarfs, bei dem nicht auszuschließen ist, dass schon zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung die zeitlichen Voraussetzungen der betroffenen Pflegestufe nicht vorgelegen haben, kann sich ein Betroffener nur dann auf Vertrauensschutz gemäß § 45 SGB X berufen, wenn ein Sachverständiger im Rahmen einer Wiederholungsbegutachtung bei unverändertem Gesundheitszustand lediglich durch eine strengere Einschätzung des erforderlichen Hilfebedarfs zu dem Ergebnis gekommen ist, der Grundpflegebedarf liege nicht geringfügig über der Zeitgrenze des § 15 Abs 3 Nr 1 SGB XI, sondern darunter. Beruht jedoch die zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung nur denkbare, zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber sicher festgestellte Unterschreitung der Zeitgrenze des § 15 Abs 3 Abs 1 SGB XI auf einer Verbesserung des Allgemeinzustands des Betroffenen, ist für einen Vertrauensschutz nach § 45 SGB X kein Raum, weil dieser nur für die zum Zeitpunkt der Leistungsbewilligung maßgebenden und danach nicht oder nicht wesentlich geänderten Umstände gilt. Deshalb gibt es keinen Grund, bei derartigem Sachverhalt den Weg über § 48 Abs 1 SGB X zu verschließen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 § 48 Abs. 1 S. 1 ;