OVG Sachsen - Urteil vom 29.06.2010
4 A 468/09
Normen:
SGB X § 45; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1; BSHG § 88 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 897/04

Rücknahme eines Leistungsbescheides auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei Möglichkeit der Beschaffung des notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen; Verwahrung eines Sparguthabens auf einem Sparkassenbuch durch einen Angehörigen als verwertbares Vermögen i.S.d. § 88 Abs. 1 BSHG

OVG Sachsen, Urteil vom 29.06.2010 - Aktenzeichen 4 A 468/09

DRsp Nr. 2011/199

Rücknahme eines Leistungsbescheides auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bei Möglichkeit der Beschaffung des notwendigen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen; Verwahrung eines Sparguthabens auf einem Sparkassenbuch durch einen Angehörigen als verwertbares Vermögen i.S.d. § 88 Abs. 1 BSHG

1. Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten regelmäßig zu schließen, dass er sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. Das entsprechende Sparguthaben ist dann kein verwertbares Vermögen des Kindes im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG.2. Eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 SGB X ist rechtswidrig, wenn der Bescheid nicht erkennen lässt, dass die Behörde sich bewusst war, einen Ermessensspielraum zu haben. Im Übrigen muss ein solcher Bescheid die Gesichtspunkte von zentraler Bedeutung aufzeigen, von denen die Behörde bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30. April 2007 - 4 K 897/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1; BSHG § 88 Abs. 1;

Tatbestand