OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.01.2016
1 A 2021/13
Normen:
SVG § 55b Abs. 3 (Fassung 1992); SVG § 55b Abs. 4 (Fassung 1994); SVG § 96 Abs. 5 S. 2 und 3; VwVfG Bund § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 5226/11

Rücknahme eines bestandskräftigen Ruhensbescheids bei Beziehen der Ruhensregelung auf einen an Versorgungs statt empfangenen Kapitalbetrag; Antrag eines Berufssoldaten auf Neuberechnung des Ruhensbetrags

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 1 A 2021/13

DRsp Nr. 2016/2792

Rücknahme eines bestandskräftigen Ruhensbescheids bei Beziehen der Ruhensregelung auf einen an Versorgungs statt empfangenen Kapitalbetrag; Antrag eines Berufssoldaten auf Neuberechnung des Ruhensbetrags

Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Ruhensbescheids nach § 55b SVG, wobei sich die Ruhensregelung auf einen an Versorgungs statt empfangenen Kapitalbetrag bezieht. In Anwendung der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 5 Satz 2 SVG kann sich die dort vorgesehene Vergleichsberechnung nach § 55b SVG Fassung 1994 bei einer Gesamtbewertung auch deswegen "als für den Versorgungsempfänger günstiger" erweisen, weil § 55b SVG Fassung 1994 erstmals auch unter Einbeziehung der hier interessierenden Fallgruppe (Kapitalbetrag) bestimmt hat, dass der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gezahlte Versorgung nicht übersteigen darf. Jedenfalls ab der Anwendbarkeit der Fassung 1994 des § 55b SVG muss in dem Ruhensbescheid deswegen auch ein Endzeitpunkt für das Ruhen der Versorgungsbezüge festgelegt und angegeben werden (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 47.11 -). Fehlt es daran, ist der Bescheid schon gemessen am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts von Beginn an rechtswidrig.