LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.10.2013
L 6 AS 203/13 B PKH
Normen:
SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 51/12

Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Pflicht zur Überprüfung des Sachverhalts

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 6 AS 203/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/24064

Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Pflicht zur Überprüfung des Sachverhalts

Ob der Erlass eines zur Überprüfung nach § 44 SGB X gestellten Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde, haben Verwaltung und Gerichte auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen. Sofern das Überprüfungsbegehren aber auf Unrichtigkeiten in dem bei Erlass des Verwaltungsakts angenommenen Sachverhalt gestützt werden soll, muss der Antragsteller die maßgeblichen neuen Tatsachen benennen. Ohne Hinweis darauf, inwieweit der frühere Verwaltungsakte in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll, sind Behörden und Gerichte nicht zur Ermittlung von Amts wegen verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 18. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 103;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.