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Die Beteiligten streiten über die Berechtigung zur Aufhebung von Honorarbescheiden.
Der Kläger nahm zunächst als Kinderarzt mit der Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung "Medizinische Genetik" und nimmt seit 1995 als Facharzt für Humangenetik an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Er betrieb seine Praxis zeitweise allein und zeitweise als Gemeinschaftspraxis.
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