LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2006
L 13 AL 1070/05
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGB III § 132 § 330 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 9 AL 2449/03 - 18.02.2005,

Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung bei grob fahrlässiger Unkenntnis

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2006 - Aktenzeichen L 13 AL 1070/05

DRsp Nr. 2007/19852

Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung bei grob fahrlässiger Unkenntnis

Wenn ein Arbeitsloser trotz in der Vergangenheit stark schwankender Leistungsbezüge und der Vermutung, dass eine Leistungserhöhung auf einer Gesetzesänderung beruhen könnte, nicht erkennt, dass das Bemessungsentgelt fehlerhaft fast im Verhältnis von 1:1 auf Euro-Beträge umgestellt wurde, so ist ihm grob fahrlässige Unkenntnis der teilweisen Rechtswidrigkeit der Bewilligung iS von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X vorzuhalten. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1 § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 ; SGB III § 132 § 330 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Freiburg (Breisgau) - S 9 AL 2449/03 - 18.02.2005,