LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.08.2014
L 13 SB 113/14 B PKH WA
Normen:
ZPO § 85;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SB 3143/12

Rücknahme

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 113/14 B PKH WA

DRsp Nr. 2015/3900

Rücknahme

Das Beschwerdeverfahren des Klägers zum Aktenzeichen L 13 SB 66/13 B PKH gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2013 ist erledigt.

Außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 85;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zum Aktenzeichen L 13 SB 66/13 B PKH gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2013.

Mit dem genannten Beschluss hat das Sozialgericht Berlin dem Kläger zum Klageverfahren S 48 SB 3143/12 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin P "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" gewährt. Gegen diese Einschränkung hat die Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 22. März 2013 Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 10. September 2013 hat sie die Beschwerde zurückgenommen. Auf die Anfrage des Klägers vom 28. November 2013 hat ihm der seinerzeitige Berichterstatter unter dem 5. Februar 2014 mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren damit erledigt sei.

II.