Das Beschwerdeverfahren des Klägers zum Aktenzeichen L 13 SB 66/13 B PKH gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2013 ist erledigt.
Außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zum Aktenzeichen L 13 SB 66/13 B PKH gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. März 2013.
Mit dem genannten Beschluss hat das Sozialgericht Berlin dem Kläger zum Klageverfahren
II.
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