BAG - Urteil vom 19.10.2011
5 AZR 566/10
Normen:
Gesetz über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (HVFG) § 17; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 5; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 6; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) § 11;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 91/09
ArbG Hamburg, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 232/09

Rückkehrrecht nach § 17 HVFG; Mehrstufigkeit; Wahrung der Vergütungsgruppe

BAG, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 566/10

DRsp Nr. 2012/4377

Rückkehrrecht nach § 17 HVFG; Mehrstufigkeit; Wahrung der Vergütungsgruppe

1. Zur Verwirklichung des gesetzlichen Regelungsplans ist deshalb die vom rückkehrenden Angestellten am maßgeblichen Stichtag 31. Dezember 2006 beim LBK Hamburg erreichte Vergütungsgruppe des MTV Angestellte AVH der ihrer Benennung nach entsprechenden Vergütungsgruppe des BAT gedanklich zuzuordnen und letztere sodann nach dem bei der Beklagten geltenden Überleitungsrecht des TVÜ-Länder zu ersetzen, wobei sich die Überleitung in den von §§ 4 bis 6 TVÜ-Länder vorgesehenen Schritten zu vollziehen hat und erst mit deren Vollendung die bisherige Eingruppierung ersetzt ist. 2. a) Zur Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Vergütungsgruppe iSv. § 17 Satz 1 HVFG gehören alle durch die Eingruppierung vermittelten Bestandteile der laufenden Vergütung. Dazu zählt auch der kinderbezogene Anteil des früheren Ortszuschlags, der nicht in das bei der Überleitung in das Entgeltsystem des TV-L zu bildende Vergleichsentgelt einbezogen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder), sondern durch die Zulage nach § 11 TVÜ-Länder „gesichert“ wurde.