LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2011
2 Sa 434/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 7; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 752/09

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung durch die Kabelgesellschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 434/10

DRsp Nr. 2011/7434

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung durch die Kabelgesellschaft

Wird ein vertragliches Rückkehrrecht zugesagt, wenn das Arbeitsverhältnis "unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirsam gekündigt" worden ist, besteht es nicht, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt und die Kündigung damit gemäß §§ 13 Abs 1 Satz 1, 7 KSchG wirsam geworden ist. Das Rückkehrrecht setzt vielmehr voraus, dass die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist. Hierfür ist der Arbeitnehmer darlegungs- und beweispflichtig.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.06.2010 - 1 Ca 752/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 7; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: