LAG Hamburg - Urteil vom 31.08.2010
2 Sa 203/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 4; KSchG § 7; ZPO § 61; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 524;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 24.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 596/08

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung des tariflich unkündbaren Arbeitnehmers durch die Kabel Deutschland GmbH; Unzulässigkeit der Hilfsanschlussberufung gegen Dritte

LAG Hamburg, Urteil vom 31.08.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 203/09

DRsp Nr. 2011/7055

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung des tariflich unkündbaren Arbeitnehmers durch die Kabel Deutschland GmbH; Unzulässigkeit der Hilfsanschlussberufung gegen Dritte

1. Eine Anschlussberufung ist nur Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und kann sich nur gegen den Berufungsführer und nicht gegen Dritte richten; die (an eine außerprozessuale Bedingung geknüpfte) Anschlussberufung gegen einen Dritten ist unzulässig. 2. Liegen aufgrund einer "Schuldrechtlichen Vereinbarung" zwischen Arbeitgeberin und Gewerkschaft die besonderen Bedingungen für ein Rückkehrrecht nur dann vor, wenn "das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt" worden ist, ist dieser Regelung zweifellos zu entnehmen, dass ein besonderes Rückkehrrecht nur dann bestehen soll, wenn die Kündigung materiell-rechtlich wirksam ist, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der zitierten § 1 Abs. 2 ff. KSchG feststehen müssen.