LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.01.2011
3 Sa 200/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 7 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Neubrandenburg, vom 11.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1517/08

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist durch die Kabelgesellschaft

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 200/10

DRsp Nr. 2011/5624

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unbegründete Arbeitnehmerklage bei unsubstantiierten Darlegungen zur materiellen Wirksamkeit der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auslauffrist durch die Kabelgesellschaft

Das in der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen der Deutschen Telekom AG u. a. einerseits sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. andererseits vom 8. April 2005 geregelten Rückkehrrecht setzt die Feststellung der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der das Rückkehrrecht auslösenden Kündigung voraus.

1. Die Berufung des Klägers vom 05.07.2010 gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 11.02.2010 - 2 Ca 1517/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 7 S. 1;

Tatbestand: