LAG Niedersachsen - Urteil vom 30.06.2011
16 Sa 663/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 305 Abs.1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 7 Hs. 1; KSchG § 13 Abs. 1 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 24.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 255/09

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unangemessene Benachteiligung durch formularmäßige Bindung an gesetzliche Kündigungsvoraussetzungen; Feststellungsantrag zur Unterbreitung eines Vertragsangebotes bei formell wirksamer außerordentlicher betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist durch neue Arbeitgeberin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 663/10

DRsp Nr. 2011/20877

Rückkehrrecht im Bereich der Deutschen Telekom AG; unangemessene Benachteiligung durch formularmäßige Bindung an gesetzliche Kündigungsvoraussetzungen; Feststellungsantrag zur Unterbreitung eines Vertragsangebotes bei formell wirksamer außerordentlicher betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist durch neue Arbeitgeberin

Eine vorformulierte Vertragsklausel, die nicht nur eine wirksame Kündigung durch den neuen Arbeitgeber, sondern darüber hinaus eine unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 KSchG ausgesprochenen Kündigung verlangt, um ein einem Auflösungsantrag vereinbartes Rückkehrrecht auszuüben, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist daher unwirksam (im Anschluss an BAG 9.02.2011, 7 AZR 91/10).

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 24.02.2010 - 6 Ca 255/09 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ein Vertragsangebot als vollbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 01. August 2009 mit den Arbeitsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen zu unterbreiten, die das Arbeitsverhältnis gehabt hätte, wenn der Kläger ohne Unterbrechung bei der Beklagten weiterbeschäftigt worden wäre.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.