LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.02.2010
8 Sa 534/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 332/09

Rückkehrrecht bei der Deutschen Telekom AG; unbegründete Klage auf Wiedereinstellung nach Vergleichsabschluss im Kündigungsschutzverfahren; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 534/09

DRsp Nr. 2010/13072

Rückkehrrecht bei der Deutschen Telekom AG; unbegründete Klage auf Wiedereinstellung nach Vergleichsabschluss im Kündigungsschutzverfahren; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung

1. Hängt das schuldrechtlich vereinbarte Rückkehrrecht des Arbeitnehmers davon ab, dass "das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird", ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in dem gegen die (zwischenzeitliche) Arbeitgeberin geführten Kündigungsschutzrechtsstreit einen Vergleich abgeschlossen hat, nach dessen Inhalt das Arbeitsverhältnis durch die seitens der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist. 2. Durch die Formulierung "unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff KSchG " bringen die Vertragsparteien klar und eindeutig zum Ausdruck, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne der in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften sein muss; es genügt deshalb auch nicht der bloße Ausspruch einer auf betriebliche Gründe gestützten Kündigung.