LSG Hamburg - Urteil vom 15.06.2015
L 1 KR 122/13
Normen:
SGB V § 6 Abs. 3a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 175;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 805/12

Rückkehr eines vormals Privatversicherten in die gesetzliche KVRechtsnatur einer MitgliedsbescheinigungÜbersendung einer Krankenversicherungskarte

LSG Hamburg, Urteil vom 15.06.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 122/13

DRsp Nr. 2015/10861

Rückkehr eines vormals Privatversicherten in die gesetzliche KV Rechtsnatur einer Mitgliedsbescheinigung Übersendung einer Krankenversicherungskarte

1. Eine Mitgliedsbescheinigung nach§ 175 SGB V stellt keinen Verwaltungsakt mit einer Regelung zur Versicherungspflicht in der GKV dar. 2. Ebenso wie die Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung stellt die Übersendung einer Krankenversichertenkarte regelmäßig keine Feststellung der Versicherungspflicht durch Verwaltungsakt dar. 3. Eine Regelungswirkung kommt nur solchen hoheitlichen Maßnahmen zu, die darauf gerichtet sind, eine Rechtsfolge zu setzen, also ein subjektives Recht festzustellen oder zu beseitigen oder eine Pflicht zu begründen.

Das Urteil des Sozialgerichts vom 24. Juli 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 werden aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 6 Abs. 3a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 175;

Tatbestand:

Der Kläger möchte mit seiner Klage erreichen, bei der Beklagten pflichtversichertes Mitglied in der Krankenversicherung und in der Pflegeversicherung zu sein.