Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 9. Zivilkammer - vom 26.4.2012 (Az.:
Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts vom 26.4.2012 sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1) und 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 144.303,97 € festgesetzt.
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