OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2013
2 U 132/12
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1; SGB VII § 111 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 306/09

Rückgriff des Unfallversicherers gegen den Arbeitgeber eines verletzten Arbeitnehmers wegen grob fahrlässiger Außerachtlassung von Unfallverhütungsvorschriften

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2013 - Aktenzeichen 2 U 132/12

DRsp Nr. 2018/16117

Rückgriff des Unfallversicherers gegen den Arbeitgeber eines verletzten Arbeitnehmers wegen grob fahrlässiger Außerachtlassung von Unfallverhütungsvorschriften

Bei einer Dachterrasse sind gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 der UVV Bauarbeiten Absturzsicherungen anzubringen, wenn die Absturzhöhe mehr als zwei Meter beträgt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 9. Zivilkammer - vom 26.4.2012 (Az.: 9 O 306/09) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten zu 1) und 2) haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts vom 26.4.2012 sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 1) und 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 144.303,97 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 110 Abs. 1; SGB VII § 111 S. 1;

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :