LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2006
6 Sa 621/05
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2698/04

Rückgabe von Betriebsmitteln bei Kündigung mit sofortiger Freistellung - Darlegungslast des Arbeitnehmers für betriebliche Übung außervertraglicher Prämienzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 621/05

DRsp Nr. 2007/1164

Rückgabe von Betriebsmitteln bei Kündigung mit sofortiger Freistellung - Darlegungslast des Arbeitnehmers für betriebliche Übung außervertraglicher Prämienzahlung

1. Ein Arbeitnehmer, der betriebliche Mittel erhalten hat, die zu betrieblichen Zwecken einzusetzen sind ("Fahrerkasse"), hat diese gegen Quittung an die Arbeitgeberin zurückzugeben, wenn erkennbar ist, dass eine dienstliche Verwendung nicht weiter beabsichtigt ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn die Arbeitgeberin eine Kündigung mit sofortiger Freistellung des Arbeitnehmers erklärt hat.2. Bedürfen nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag Änderung und Ergänzung des Vertrages der Schriftform und enthält der Arbeitsvertrag keine Prämienvereinbarung, liegt die Darlegungslast für eine Prämienforderung beim Arbeitnehmer; wird die Forderung von der Arbeitgeberin bestritten, hat der Arbeitnehmer darzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Arbeitgeberin vergleichbaren Arbeitnehmern Leistungen als Prämie erbracht hat und welche Voraussetzungen von dem prämienbegünstigten Arbeitnehmer erfüllt waren.

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.09.2002 (Bl. 18-21 d. A.) als LKW-Fahrer bei einem Bruttomonatsgehalt von 2.045,00 EUR bei der Beklagten beschäftigt.