LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.05.2005
2 Ta 130/05
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 Ziff. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 569 § 572 Abs. 1, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1256 d/04

Rückgabe der Beschwerde gegen Rechtswegbeschluss bei fehlender Abhilfeentscheidung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 130/05

DRsp Nr. 2005/9554

Rückgabe der Beschwerde gegen Rechtswegbeschluss bei fehlender Abhilfeentscheidung

Die Beschwerde gegen den Rechtswegbeschluss ist dem Arbeitsgericht zurückzugeben, wenn es bislang keine Entscheidung über die Abhilfe getroffen hat.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 Ziff. 2 ; GVG § 17a Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 569 § 572 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 28.7.2004, mit dem es den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erachtet hat.