SG Reutlingen, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 U 607/04
Rückforderungsansprüche gegen Erben
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen L 1 U 4329/05
DRsp Nr. 2006/27509
Rückforderungsansprüche gegen Erben
Beim Tod des Erben gehört der Rückforderungsanspruch nach § 96 Abs. 4 S. 1 SGB VII gegen den Erben des Versicherten zu den Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 Abs. 1BGB, für den dessen Gesamtrechtsnachfolger haftet. Dem Rückforderungsanspruch des Unfallversicherungsträgers aus § 96 Abs. 4SGB VII kann der Gesamtrechtsnachfolger des Erben des Versicherten keine in seiner Person gründende Vertrauensschutzgründe nach §§ 45ff, 50 SGB X entgegenhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]