VGH Bayern - Beschluss vom 02.03.2016
12 C 15.2512
Normen:
ZPO § 114 S. 1; VwGO § 166;

Rückforderungsanspruch von Ausbildungsleistungen bei rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügung

VGH Bayern, Beschluss vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 12 C 15.2512

DRsp Nr. 2016/5988

Rückforderungsanspruch von Ausbildungsleistungen bei rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; VwGO § 166;

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach, die sich gegen die Rückforderung von BAföG -Leistungen richtet.

Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, erweist sich als unbegründet, da unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren und unter Beachtung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. dazu BVerfG, B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390 Rn. 10 f.) der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO zukommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierbei nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zunächst auf die für zutreffend erachteten Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Der Vortrag der Bevollmächtigten des Klägers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage.