VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2023
12 C 22.767
Normen:
SGB II § 7 Abs. 5 S. 1; BAföG § 41;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen RN 9 K 20.1910

Rückforderung zuviel gewährter Ausbildungsförderungsleistungen; Besondere Beratungspflichten und Fürsorgepflichten der zuständigen Behörden als vorrangige Sozialleistungsträger gegenüber den leistungsberechtigten Personen

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 12 C 22.767

DRsp Nr. 2023/2095

Rückforderung zuviel gewährter Ausbildungsförderungsleistungen; Besondere Beratungspflichten und Fürsorgepflichten der zuständigen Behörden als vorrangige Sozialleistungsträger gegenüber den leistungsberechtigten Personen

Orientierungssätze: Angesichts der folgenreichen Kollisionsnorm des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, die eine Doppelförderung nach dem BAföG und dem SGB II ausschließen will, haben die für die Gewährung von Leistungen nach dem BAföG zuständigen Behörden als vorrangige Sozialleistungsträger eine besondere Beratungs- und Fürsorgepflicht gegenüber den leistungsberechtigten Personen. § 41 BAföG tritt insoweit neben die allgemeinen Beratungs-, Hinweis- und Auskunftspflichten nach §§ 13 bis 15 SGB I.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25 Februar 2021, RN 9 K 20.1910, wird dahingehend abgeändert, dass der Klägerin für das Klageverfahren mit dem Aktenzeichen RN 9 K 20.1910 zu 87 % der Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt wird, soweit sie eine Aufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG geltend macht.

II.

Ihr wird insoweit Rechtsanwalt **** ********* ***** *****, mit der Maßgabe beigeordnet, dass keine höheren Kosten geltend gemacht werden können als bei der Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes.

III.