LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2012
2 Sa 48/11
Normen:
BGB § 818 Abs. 3UStG § 14 c Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1315/10

Rückforderung zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer; Ungerechtfertigte Bereicherung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 48/11

DRsp Nr. 2012/16158

Rückforderung zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer; Ungerechtfertigte Bereicherung

1. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis) schuldet der Finanzverwaltung den ausgewiesenen Betrag (§ 14 c Abs. 2 Satz 3 UStG). Das gleiche gilt. wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist. 2. a) Hat ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zu Unrecht Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, schuldet er diese den Finanzbehörden. b) Mit der Weiterleitung der Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung ist er nicht mehr im Besitz dieses Vermögensgegenstandes. Er ist entreichert.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 09.12.2010 - 3 Ca 1315/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 818 Abs. 3UStG § 14 c Abs. 2 S. 3;

Tatbestand: