LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.09.2013
L 4 R 496/08
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2 und S. 3; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
WM 2014, 212
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 7882/07

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen vom Geldinstitut nach dem Tod des Rentenempfängers

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2013 - Aktenzeichen L 4 R 496/08

DRsp Nr. 2013/24142

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen vom Geldinstitut nach dem Tod des Rentenempfängers

Ein nach § 118 Abs 3 S 2 SGB 6 in Anspruch genommenes Geldinstitut kann sich ab dem Zeitpunkt, ab dem es Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, nicht auf § 118 Abs 3 S 3 SGB 6 berufen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2008 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 971,88 € zu zahlen.

Die Klägerin trägt ein Fünftel, die Beklagte trägt vier Fünftel der Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht auf 1.175,88 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2 und S. 3; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob das beklagte Geldinstitut (rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) verpflichtet ist, dem klagenden Rentenversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen (Renten in Höhe von 971,88 €) zurück zu überweisen.