Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2008 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 971,88 € zu zahlen.
Die Klägerin trägt ein Fünftel, die Beklagte trägt vier Fünftel der Kosten des gesamten Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Landessozialgericht auf 1.175,88 € festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob das beklagte Geldinstitut (rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) verpflichtet ist, dem klagenden Rentenversicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen (Renten in Höhe von 971,88 €) zurück zu überweisen.
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