OVG Saarland - Beschluss vom 29.04.2015
1 A 307/14
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BeamtVG § 52 Abs. 2; BeamtVG § 55; SGB VI § 35 Nr. 1; SGB VI § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 03.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1117/12

Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Zusammentreffens mit einer Altersrente hinsichtlich Verjährung

OVG Saarland, Beschluss vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 1 A 307/14

DRsp Nr. 2015/7729

Rückforderung von Versorgungsbezügen wegen Zusammentreffens mit einer Altersrente hinsichtlich Verjährung

1. § 55 Abs. 1 BeamtVG Saar gibt vor, dass Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 der Vorschrift bezeichneten Höchstgrenze gezahlt werden. Damit bedingt jede diese Höchstgrenze überschreitende Auszahlung von Versorgungsbezügen, die auf das Hinzutreten einer Rente zu den festgesetzten Versorgungsbezügen zurückzuführen ist, eine Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat. Eine solche Überzahlung ermöglicht nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 BeamtVG in Verbindung mit den bereicherungsrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Rechts die Rückforderung der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge. Dieser Rückzahlungsanspruch entsteht aufgrund der im jeweiligen Auszahlungsmonat objektiv eingetretenen Überzahlung sofort mit der Überzahlung und setzt nach dem Gesetzestatbestand nicht voraus, dass dem Dienstherrn bewusst ist, eine Überzahlung geleistet zu haben.