LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2016
L 18 AS 441/16
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a; SGB III § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 - 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 193 AS 16583/12

Rückforderung von SGB-II-LeistungenAnrechnung eines Einkommens aus selbständiger TätigkeitBeiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2016 - Aktenzeichen L 18 AS 441/16

DRsp Nr. 2017/1584

Rückforderung von SGB-II -Leistungen Anrechnung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte

1. Der Gesetzgeber hat einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, sonstiges Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird, 2. Er darf gleichartige Einnahmen bei verschiedenen Personengruppen nicht unterschiedlich der Einkommensanrechnung unterwerfen, ohne dass hierfür ein nach Art und Gewicht bestehender Unterschied besteht, der die ungleiche Behandlung rechtfertigt. 3. Art. 3 Abs. 1 GG ist hingegen bereits nicht einschlägig, wenn verschiedenartige Einnahmen bei der Einkommensanrechnung unterschiedlich berücksichtigt werden. 4. So liegt es hinsichtlich der in § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II geregelten, dem Prinzip der Solidargemeinschaft unterfallenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung auf der einen und den der Nr. 3 dieser Norm unterfallenden Beiträgen zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte auf der anderen Seite, mit denen die Angehörigen zwar auch gegen typische, der Sozialpflichtversicherung unterfallende Risiken versichert werden.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.