Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung des Beklagten für den Zeitraum 3. Dezember 2010 bis zum 31. Januar 2011 wegen einer erst nachträglich angezeigten Verwertung einer Eigentumswohnung.
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