LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2014
L 19 AS 1532/14 B
Normen:
SGB II § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 3; SGG § 102 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 4061/13

Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB IIAnrechnung von monatlichem EinkommenBeendigung des Verfahrens durch das SG im Wege der Klagerücknahmefiktion gem. § 102 Abs. 2 SGGVerletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Entscheidung über einen PKH-Antrag erst nach Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG und angenommener Erledigung des VerfahrensVoraussetzungen für eine Klagerücknahmefiktion

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 1532/14 B

DRsp Nr. 2014/15575

Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Anrechnung von monatlichem Einkommen Beendigung des Verfahrens durch das SG im Wege der Klagerücknahmefiktion gem. § 102 Abs. 2 SGG Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Entscheidung über einen PKH-Antrag erst nach Ablauf der Frist des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG und angenommener Erledigung des Verfahrens Voraussetzungen für eine Klagerücknahmefiktion

1. Eine Beendigung des Verfahrens im Wege der Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG schließt eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht aus. 2. Die Klagerücknahmefiktion ist kein Sanktionsmittel bei fehlender prozessualer Mitwirkung oder unkooperativem Verhalten der Beteiligten.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.07.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 3; SGG § 102 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich im Hauptsacheverfahren gegen die Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.