OVG Bremen - Urteil vom 29.04.2010
2 A 428/07
Normen:
BAföG § 11 Abs. 2 S. 1; BAföG § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2,S. 2; BAföG § 28 Abs. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1245/05

Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; Ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses bei wirksamem Zustandekommen der Treuhandabrede und dessen Nachweis durch den Auszubildenden; Anforderungen an den Nachweis eines Herausgabeanspruchs bzw. Bereicherungsanspruchs; Nachweis eines Herausgabeanspruchs durch objektive und nachvollziehbare Tatsachen und zweifelsfreie Feststellung des exakten Umfangs der geltend gemachten Verbindlichkeiten

OVG Bremen, Urteil vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 2 A 428/07

DRsp Nr. 2010/9414

Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; Ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses bei wirksamem Zustandekommen der Treuhandabrede und dessen Nachweis durch den Auszubildenden; Anforderungen an den Nachweis eines Herausgabeanspruchs bzw. Bereicherungsanspruchs; Nachweis eines Herausgabeanspruchs durch objektive und nachvollziehbare Tatsachen und zweifelsfreie Feststellung des exakten Umfangs der geltend gemachten Verbindlichkeiten

1. Ein Treuhandverhältnis ist ausbildungsförderungsrechtlich nur anzuerkennen, wenn die Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden nachgewiesen worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 04.09.2008 - 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21-31 und vom 14.05.2009 - 5 C 20/08 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 5).2. Auch an den Nachweis nichtvertraglicher Herausgabe- oder Bereicherungsansprüche sind strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist, dass der Herausgabe- bzw. Bereicherungsanspruch durch objektive und nachvollziehbare Tatsachen belegt wird und der exakte Umfang der geltend gemachten Verbindlichkeiten zweifelsfrei festgestellt werden kann.

Tenor