LSG Sachsen - Urteil vom 22.03.2018
L 3 AS 907/16
Normen:
SGB II §§ 11 ff.;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 5214/12

Rückforderung von Leistungen für Unterkunft und HeizungBerücksichtigung von Einkommen als bereites MittelEinkommenszufluss mit Wirkung für die Vergangenheit

LSG Sachsen, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen L 3 AS 907/16

DRsp Nr. 2018/10900

Rückforderung von Leistungen für Unterkunft und Heizung Berücksichtigung von Einkommen als bereites Mittel Einkommenszufluss mit Wirkung für die Vergangenheit

1. Eine einmalige Einnahme darf auch über einen Verteilzeitraum hinweg nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken. 2. Dies gilt nicht für Regelungen mit Wirkung für die Vergangenheit, weil bei Berücksichtigung eines Einkommenszuflusses mit Wirkung für die Vergangenheit nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt bleibt, sondern nach Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung nur künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung entsteht.3. Dies widerspricht nicht dem Prinzip der Berücksichtigung von Einkommen als "bereites Mittel".

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II §§ 11 ff.;

Tatbestand:

Die Kläger wehren sich gegen Rücknahme- und Erstattungsbescheide des Beklagten, mit denen für Unterkunft und Heizung gezahlte Leistungen zurückgefordert werden.