BGH - Beschluß vom 30.01.2003
III ZR 270/02
Normen:
AFG § 33 ; BGB § 162 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 1459
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hildesheim,

Rückforderung von Lehrgangsgebühren durch die Bundesanstalt für Arbeit

BGH, Beschluß vom 30.01.2003 - Aktenzeichen III ZR 270/02

DRsp Nr. 2003/3016

Rückforderung von Lehrgangsgebühren durch die Bundesanstalt für Arbeit

»Zur Rückforderung von der Bundesanstalt für Arbeit für eine Umschulungsmaßnahme an den Lehrgangsträger gezahlter anteiliger Lehrgangsgebühren, wenn eine erhebliche Zahl von Teilnehmern durch das Arbeitsamt in Arbeitsstellen vermittelt worden ist und deswegen den Lehrgang vorzeitig beendet hat.«

Normenkette:

AFG § 33 ; BGB § 162 ;

Gründe:

I. Der Beklagte betreibt eine private Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung. Unter dem 22./30. Oktober 1991 schloß er mit der klagenden Bundesanstalt für Arbeit einen "Kooperationsvertrag" über die Durchführung freier Bildungsmaßnahmen. Darin übernahm die Klägerin die Lehrgangsgebühren für die nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) anspruchberechtigten Teilnehmer. Der Beklagte verpflichtete sich, die nach Abrechnung der Vorschüsse zu viel gezahlten Beträge umgehend zu erstatten.