I. Der Beklagte betreibt eine private Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung. Unter dem 22./30. Oktober 1991 schloß er mit der klagenden Bundesanstalt für Arbeit einen "Kooperationsvertrag" über die Durchführung freier Bildungsmaßnahmen. Darin übernahm die Klägerin die Lehrgangsgebühren für die nach dem
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