1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 7. Dezember 2009 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit ihrer am 13. August 2009 zum Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - erhobenen Klage verfolgt die Arbeitgeberin gegen die bei ihr seit März 2007 angestellt gewesene Ärztin Rückforderungsansprüche aus einer Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag.
Diese Vereinbarung vom 19. Oktober 2007 (Bl. 14 d. A.) hat u. a. folgenden Inhalt:
1. Die Arbeitnehmerin wird in der Zeit vom 01.11.2007 bis zum 30.04.2008 unter Fortzahlung ihrer vertragsgemäßen Vergütung widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt, um im D-Krankenhaus, k d, Abteilung Anästhesie, als Gastärztin tätig werden zu können.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|