OVG Sachsen - Urteil vom 10.02.2011
1 A 582/09
Normen:
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 3; BAföG § 1; BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 29 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1046/06

Rückforderung von Ausbildungsförderung bei Vorhandensein von anzurechnendem Vermögen im Hinblick auf die geplante Aufnahme eines Studiums; Indiz für die Begründung eines Treuhandverhältnisses durch die Separierung des Vermögens; Anrechnung von Vermögen i.R.d. Bewilligung von Ausbildungsförderung bei Vereinbarung zwischen Vater und Kind über die Inhaberschaft an einem Zielsparkonto

OVG Sachsen, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 1 A 582/09

DRsp Nr. 2011/5064

Rückforderung von Ausbildungsförderung bei Vorhandensein von anzurechnendem Vermögen im Hinblick auf die geplante Aufnahme eines Studiums; Indiz für die Begründung eines Treuhandverhältnisses durch die Separierung des Vermögens; Anrechnung von Vermögen i.R.d. Bewilligung von Ausbildungsförderung bei Vereinbarung zwischen Vater und Kind über die Inhaberschaft an einem Zielsparkonto

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Juli 2008 - 3 K 1046/06 - geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14. Juli 2006 wird aufgehoben sowie der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheids vom 28. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamtes für Ausbildungsförderung vom 14. Juli 2006 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2005 bis September 2006 Ausbildungsförderung in Höhe von 286 EUR monatlich zu bewilligen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1; SGB X § 50 Abs. 3; BAföG § 1; BAföG § 11 Abs. 1; BAföG § 29 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand