LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.07.2011
6 Sa 487/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1869/09

Rückforderung verauslagter Geldbuße; unbegründete Arbeitgeberklage bei Anspruchsverfall aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.07.2011 - Aktenzeichen 6 Sa 487/10

DRsp Nr. 2011/16609

Rückforderung verauslagter Geldbuße; unbegründete Arbeitgeberklage bei Anspruchsverfall aufgrund arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel

1. Soll eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel nach ihrem Wortlaut "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen" erfassen, fällt auch der Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers wegen der Verauslagung einer gegen den Arbeitnehmer während dessen Fahrtätigkeit verhängten Geldbuße zu den "in Verbindung" mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Ansprüchen. 2. Dem Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit zu kurzer Ausschlussfristen versagt; ihm ist im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. 3. Auch nach Abschluss eines Arbeitsverhältnisses gelten die vereinbarten Regelungen für die rechtliche Beurteilung eines im Arbeitsverhältnis begründeten Sachverhaltes.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.07.2010 - 11 Ca 1869/09 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des in Anspruch genommenen Arbeitnehmers auf Rückzahlung einer vom Arbeitgeber verauslagten Geldbuße.