LAG Niedersachsen - Urteil vom 26.02.2007
9 Sa 1560/06
Normen:
BGB § 138 § 242 § 305 c Abs. 2 § 307 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 180/04

Rückforderung überzahlter Vorschüsse - keine Berufung auf formularmäßige Ausschlussfrist durch Arbeitgeberin - keine treuwidrige oder missbräuchliche Berufung auf Ausschlussfrist durch Arbeitnehmer bei unterlassener Provisionsabrechnung durch Arbeitgeberin

LAG Niedersachsen, Urteil vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 1560/06

DRsp Nr. 2007/17823

Rückforderung überzahlter Vorschüsse - keine Berufung auf formularmäßige Ausschlussfrist durch Arbeitgeberin - keine treuwidrige oder missbräuchliche Berufung auf Ausschlussfrist durch Arbeitnehmer bei unterlassener Provisionsabrechnung durch Arbeitgeberin

1. Wer Geld als Vorschuss nimmt, verpflichtet sich, den Vorschuss dem Vorschussgeber zurückzuzahlen, wenn und soweit eine bevorschusste Forderung nicht entsteht; besteht Streit darüber, ob eine bevorschusste Forderung entstanden ist, obliegt dem Arbeitnehmer (Vorschussempfänger) die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die ihm unstreitig gezahlten Provisionsvorschüsse ins Verdienen gebracht hat.2. Ansprüche der Arbeitgeberin auf Rückzahlung überzahlter Vergütung sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und unterfallen damit einer entsprechenden Ausschlussfrist.3. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die eine schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt zwar unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und ist aufgrund der unangemessen kurzen Frist in Formulararbeitsverträgen insgesamt unwirksam; diese Unwirksamkeit wirkt aber nicht zugunsten der Arbeitgeberin als Verwenderin der Klausel.