Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird an das Landessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Der Streitwert wird auf EUR 2.715,92 Euro festgesetzt.
I. Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung überzahlten Altersruhegeldes für den Versicherten Dr. (nachfolgend: Dr. T.). Beigeladen ist der Sohn des verstorbenen Versicherten und Alleinerbe T..
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