BSG - Urteil vom 20.12.2001
B 4 RA 53/01 R
Normen:
SGB VI § 118 Abs. 3 § 118 Abs. 4 S. 1 Alt 1 § 118 Abs. 4 S. 1 Alt 2 § 118 Abs. 4 S. 3 ; SGG § 54 ;
Fundstellen:
NZS 2002, 545
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 4 RA 498/01 - 31.08.2001,
SG Freiburg (Breisgau) - S 11 RA 1238/00 - 21.09.2000,

Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

BSG, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen B 4 RA 53/01 R

DRsp Nr. 2002/11702

Rückforderung überzahlter Geldleistungen nach dem Tod des Versicherten

1. Erst wenn der berechtigte Entreicherungseinwand des Geldinstituts schlüssig dargelegt oder eine Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auch für eine Klage des Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger einer Geldleistung iS. von § 118 Abs. 4 S. 1 Regelung 1 SGB VI. 2. Geldleistungsempfänger iS. von § 118 Abs. 4 S. 1 Regelung 1 SGB VI ist auch derjenige, der den Betrag durch eine das Geldinstitut nach Abs. 3 wirksam entreichernde Verfügung erlangt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 118 Abs. 3 § 118 Abs. 4 S. 1 Alt 1 § 118 Abs. 4 S. 1 Alt 2 § 118 Abs. 4 S. 3 ; SGG § 54 ;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte der Klägerin einen Betrag von 800,30 DM zu erstatten hat, der ihm nach dem Tod des Rentners Joachim B. (B) am 31. Oktober 1998 in Ausführung eines noch von diesem erteilten Dauerauftrages als Miete von dessen Girokonto bei der P-Bank zugeflossen war.