OLG Celle - Urteil vom 05.03.2003
9 U 201/02
Normen:
BPflV § 22 Abs. 2 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 11 (a.F.) ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 230
VersR 2003, 1293
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 75/02

Rückforderung überzahlter Entgelte für Wahlleistungen durch die private Krankenversicherung

OLG Celle, Urteil vom 05.03.2003 - Aktenzeichen 9 U 201/02

DRsp Nr. 2004/7975

Rückforderung überzahlter Entgelte für Wahlleistungen durch die private Krankenversicherung

1. Stehen die private Krankenversicherung und der Krankenhausträger in unmittelbaren vertraglichen Beziehungen, weil der Patient unter Vorlage einer sog. "medi-card" eine Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen hat, so ist der private Krankenversicherer auch berechtigt überzahlte Entgelte zurückzufordern, ohne dass es darauf ankommt, ob von einer Drittzahlung des Krankenversicherers nach § 267 BGB auszugehen ist. 2. In Dauerschuldverhältnissen unterliegt der bereicherungsrechtliche Ausgleichsanspruch nicht der regelmäßigen, langen, sondern der gleichen kurzen Verjährungsfrist wie die Ansprüche, aufgrund derer die nun zurückgeforderte Leistung erbracht worden war.

Normenkette:

BPflV § 22 Abs. 2 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 11 (a.F.) ;

Gründe:

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, § 540 ZPO.