(Von der gesonderten Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen)
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg.
A. Zum Verständnis hinsichtlich der verschiedenen Aktenzeichen des seit 1997 laufenden Verfahrens sei Folgendes vorausgeschickt: Die im angefochtenen "Schluss-Urteil" als Klageforderung behandelte Provisionsforderung wurde im ursprünglich von der jetzigen Beklagten angestrengten Verfahren 1 Ca 2084/97 als Widerklage mit Schriftsatz vom 15.10.1997 (Bl. 52 ff. d. A.) anhängig gemacht.
Sie wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts im Termin vom 07.09.2000 (Bl. 280/281 d. A.) abgetrennt und sollte laut Beschluss ein neues Aktenzeichen erhalten.
Das Verfahren über die Widerklage erhielt sodann das Aktenzeichen 1 Ca 112/01 (Bl. 304/306 d. A.).
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