Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 652,48 Euro festgesetzt.
I
Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung einer überzahlten Ren tenleistung, die nach dem Tode der Rentenempfängerin auf deren Konto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden war.
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