LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.03.2023
7 Sa 152/23
Normen:
BGB § 812 Abs. 1; TV-L § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2949/22

Rückforderung eines monatlichen Krankengeldzuschusses und einer Jahressonderzahlung nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 152/23

DRsp Nr. 2024/8881

Rückforderung eines monatlichen Krankengeldzuschusses und einer Jahressonderzahlung nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

1. Die Tarifvertragsparteien sind nicht befugt, in Tarifverträgen mit Wirkung für die Tarifunterworfenen wirksam über unbestimmte Ansprüche auf Sozialleistungen in Geld, deren Verkehrsfähigkeit § 53 SGB I abschließend und unabdingbar öffentlich-rechtlich regelt, zu verfügen und damit das Gesamtgefüge der öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche (§§ 102 ff. SGB X) zu umgehen. 2. Soweit der Arbeitgeber nach § 22 Abs. 4 Satz 4 TV-L nach freiem Ermessen entscheiden kann, ob er von einer Rückforderung absieht, muss diese Entscheidung nicht billigem Ermessen entsprechen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.06.2023, Az. 4 Ca 2949/22, wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1; TV-L § 20 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückforderung eines monatlichen Krankengeldzuschusses und einer Jahressonderzahlung nach rückwirkender Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.