LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.08.2018
L 29 AS 604/18 NZB
Normen:
SGB III § 328;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 61 AS 3270/17

Rückforderung einer SGB-II-LeistungVorläufige Entscheidungen nach dem SozialgesetzbuchZwischenregelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2018 - Aktenzeichen L 29 AS 604/18 NZB

DRsp Nr. 2018/10908

Rückforderung einer SGB-II -Leistung Vorläufige Entscheidungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwischenregelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage

1. Vorläufigen Entscheidungen nach dem Sozialgesetzbuch kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach Zweck und Bindungswirkung allein die Funktion zu, eine (Zwischen-)Regelung bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage zu treffen.2. Vorläufig bewilligte Leistungen sind ein aliud gegenüber endgültigen Leistungen, deren Bewilligung keine Bindungswirkung für die endgültige Leistung entfaltet.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 328;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Berufung. In der Hauptsache war die endgültige Festsetzung vorläufig bewilligter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Juni 2016 und Juli 2016 und die Rechtmäßigkeit einer Erstattungsforderung in Höhe von 423,95 EUR im Streit.